Diskrete Dekrete des Padischa

Aus www.erkenfara.com

Als Reaktion auf die Ankündigungen des Ursupators aus Lion hat das YaMiHanV (Yaromesische Ministerium für Handel und Verkehr) eine Reihe von Maßnahmen ausgearbeitet die nun als Dekret des Padischa exklusiv "BEKs Bote" vorliegen:

§1 – Kulturschutz durch Klangästhetik

Theostelosische Musik (wenn man sie so nennen will) darf nur noch nach vorheriger Genehmigung auf yaromesischem Boden dargeboten werden. Jeder Darbietung ist ein mindestens fünfminütiges yaromesisches Intro vorauszuschicken, idealerweise mit Obertongesang und Leuchtfächern.

§2 – Handelsformulare in Yaromesisch

Alle aus Theostelos stammenden Handelsdokumente müssen in Yaromesisch vorliegen. Wer in theostelosischer Schrift schreibt, kann sie gleich in den nächsten Sandsturm werfen. Jeder Schreibfehler wird mit einer Lesepflicht auferlegt: das Gesamte Steuerrecht Yaromos, rückwärts gelesen.

§3 – Tierische Reinheitsgarantie

El Ka-Wehs, MuFuKas und all ihre Zuchtformen aus Theostelos benötigen vor Grenzübertritt ein Zertifikat über „Schlammfreiheit der Hufe“. Bei Verstoß: sofortige Rücksendung plus Pflichtbesuch beim yaromesischen Hufbalneologen.

§4 – Theostelosische Turbanpflicht auf Märkten

Alle theostelosischen Händler müssen auf yaromesischen Märkten einen lilafarbenen Turban tragen. Mit Glöckchen! Pflichtbeschriftung: „Ich zahle Xoll“.

§5 – Theatermoralvorgabe

Theostelosische Theatergruppen dürfen nur auftreten, wenn:

  • mindestens zwei yaromesische Figuren vorkommen,
  • mindestens einer von ihnen fliegen kann,
  • und der theostelosische Antagonist am Ende in Reue zerfließt.

§6 – Religiöse Lichtquellenverordnung

Heiligenscheine, Leuchtstäbe und andere pseudospirituelle Funzeln dürfen nur zwischen 05:00–05:07 Uhr aktiviert werden. Nur in den Schattenzonen. Mit Lichtfilter.

§7 – Xollmengen für Luxusgüter

Folgende Maximalmengen sind pro Handelsmonat zulässig:

  • 1 Tonne Gewürze (außer Zimt, der ist verdächtig)
  • 3 Kisten Schmuck (nur aus Edelsteinen, bitte kein „Glitterkram“)
  • 3 Kisten Tee (lose, nicht im Beutel)

§8 – Feiertagssperren

Während yaromesischer Feiertage (inkl. Tag des Langen Lächelns, Woche des Grübelwinds, XollFreiTage und sämtlicher ungerader Neumonde) ist der Import theostelosischer Waren untersagt. Wer’s versucht, wird zur Poesielesung mit Sand im Schuh verpflichtet.

§9 – Diplomatische Etikettepflicht

Alle Diplomaten Theostelos’ müssen ihre Ansprachen mit „Im Licht der überlegenen Xivilisation Yaromos“ beginnen. Wer es vergisst, wird mit warmer Kamelflüssigkeit befeuchtet und mit Sand bestreut.

§10 – Die Datteln

Zur Wahrung der yaromesischen Geschmacksidentität und zur Vermeidung übermäßiger Süßwarenverweichlichung in Theostelos wird der Export von Datteln und dattelhaltigen Luxusgütern beschränkt. Pro theostelosischer Händlerkarawane ist die Ausfuhr wie folgt limitiert:

  • Ein Sack rohe Datteln (max. 5 kg),
  • Eine Konfektschachtel (bis 12 Stück),
  • Ein Fläschchen Dattellikör (bis 0,5 L),
  • Oder drei dattelgefüllte Prunkkamele aus Marzipan.

Sonderexporte über diese Menge hinaus bedürfen einer „Süßwaren-Exportausnahmegenehmigung mit Kulturausgleichszoll“, erhältlich nur bei den Xollbehörden des YaMiHanV nach Vorladung durch den Aromarat.

Diese Regelung dient dem Schutz der theostelosischen Zungen vor Überzuckerung und der Erhaltung des kulinarischen Gleichgewichts zwischen den Reichen.