Diskrete Dekrete des Padischa
Als Reaktion auf die Ankündigungen des Ursupators aus Lion hat das YaMiHanV (Yaromesische Ministerium für Handel und Verkehr) eine Reihe von Maßnahmen ausgearbeitet die nun als Dekret des Padischa exklusiv "BEKs Bote" vorliegen:
\noindent\textbf{§1 – Kulturschutz durch Klangästhetik}
Theostelosische Musik (wenn man sie so nennen will) darf nur noch nach vorheriger Genehmigung auf yaromesischem Boden dargeboten werden. Jeder Darbietung ist ein mindestens fünfminütiges yaromesisches Intro vorauszuschicken, idealerweise mit Obertongesang und Leuchtfächern.
\noindent\textbf{§2 – Handelsformulare in Yaromesisch}
Alle aus Theostelos stammenden Handelsdokumente müssen in Yaromesisch vorliegen. Wer in theostelosischer Schrift schreibt, kann sie gleich in den nächsten Sandsturm werfen. Jeder Schreibfehler wird mit einer Lesepflicht auferlegt: das Gesamte Steuerrecht Yaromos, rückwärts gelesen.
\noindent\textbf{§3 – Tierische Reinheitsgarantie}
El Ka-Wehs, MuFuKas und all ihre Zuchtformen aus Theostelos benötigen vor Grenzübertritt ein Zertifikat über „Schlammfreiheit der Hufe“. Bei Verstoß: sofortige Rücksendung plus Pflichtbesuch beim yaromesischen Hufbalneologen.
\noindent\textbf{§4 – Theostelosische Turbanpflicht auf Märkten}
Alle theostelosischen Händler müssen auf yaromesischen Märkten einen lilafarbenen Turban tragen. Mit Glöckchen! Pflichtbeschriftung: „Ich zahle Xoll“.
\noindent\textbf{§5 – Theatermoralvorgabe}
Theostelosische Theatergruppen dürfen nur auftreten, wenn:
\begin{itemize}
\item mindestens zwei yaromesische Figuren vorkommen, \item mindestens einer von ihnen fliegen kann, \item und der theostelosische Antagonist am Ende in Reue zerfließt.
\end{itemize}
\noindent\textbf{§6 – Religiöse Lichtquellenverordnung}
Heiligenscheine, Leuchtstäbe und andere pseudospirituelle Funzeln dürfen nur zwischen 05:00–05:07 Uhr aktiviert werden. Nur in den Schattenzonen. Mit Lichtfilter.
\noindent\textbf{§7 – Xollmengen für Luxusgüter}
Folgende Maximalmengen sind pro Handelsmonat zulässig:
\begin{itemize}
\item 1 Tonne Gewürze (außer Zimt, der ist verdächtig) \item 3 Kisten Schmuck (nur aus Edelsteinen, bitte kein „Glitterkram“) \item 3 Kisten Tee (lose, nicht im Beutel)
\end{itemize}
\noindent\textbf{§8 – Feiertagssperren}
Während yaromesischer Feiertage (inkl. Tag des Langen Lächelns, Woche des Grübelwinds, XollFreiTage und sämtlicher ungerader Neumonde) ist der Import theostelosischer Waren untersagt. Wer’s versucht, wird zur Poesielesung mit Sand im Schuh verpflichtet.
\noindent\textbf{§9 – Diplomatische Etikettepflicht}
Alle Diplomaten Theostelos’ müssen ihre Ansprachen mit „Im Licht der überlegenen Xivilisation Yaromos“ beginnen. Wer es vergisst, wird mit warmer Kamelflüssigkeit befeuchtet und mit Sand bestreut.
\noindent\textbf{§10 – Die Datteln}
Zur Wahrung der yaromesischen Geschmacksidentität und zur Vermeidung übermäßiger Süßwarenverweichlichung in Theostelos wird der Export von Datteln und dattelhaltigen Luxusgütern beschränkt. Pro theostelosischer Händlerkarawane ist die Ausfuhr wie folgt limitiert:
\begin{itemize}
\item Ein Sack rohe Datteln (max. 5 kg), \item Eine Konfektschachtel (bis 12 Stück), \item Ein Fläschchen Dattellikör (bis 0,5 L), \item Oder drei dattelgefüllte Prunkkamele aus Marzipan.
\end{itemize}
% Als Höchstmenge gilt eine Gesamtzahl von 37 Einheiten pro Mondzyklus.
Sonderexporte über diese Menge hinaus bedürfen einer „Süßwaren-Exportausnahmegenehmigung mit Kulturausgleichszoll“, erhältlich nur bei den Xollbehörden des YaMiHanV nach Vorladung durch den Aromarat.
Diese Regelung dient dem Schutz der theostelosischen Zungen vor Überzuckerung und der Erhaltung des kulinarischen Gleichgewichts zwischen den Reichen.