Avalonische Touristenattraktion entpuppt sich als yaromesisches Original: Unterschied zwischen den Versionen

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Das unlängst wieder in einem avallonischen See gesichtete "urzeitliche Untier" konnte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen aufgrund seiner eindeutigen Physiognomie eindeutig als yaromesischer [[el Ka-Weh]] identifiziert werden.
<onlyinclude>Das unlängst wieder in einem [[Avallon (Reich)|avallonischen See]] gesichtete "urzeitliche Untier" konnte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen aufgrund seiner eindeutigen Physiognomie eindeutig als [[Yaromo|yaromesischer]] [[el Ka-Weh]] identifiziert werden.


Wie der Abbildung zu entnehmen handelt es sich nicht etwa um ein den Nebel von Avalon entsprungenes Phänomen, sondern schlicht um ein ausgewanderten yaromesischen el Kah-Weh.
Wie der Abbildung zu entnehmen, handelt es sich nicht etwa um ein den Nebel von [[Avallon]] entsprungenes Phänomen, sondern schlicht um ein ausgewanderten [[Yaromo|yaromesischen]] [[el Ka-Weh]].
Der yaromesische Touristenverband überdenkt derzeit eine Lizenzrechtsklage vor dem audvarkarschen Gerichsthof die trotz fehlender Patente allein aufgrund von Gewohnheitsrecht von namhaften Juristen als sehr erfolgsversprechend eingestuft wird..
 
Der [[YaMiHanV|yaromesische Touristenverband]] überdenkt derzeit eine Lizenzrechtsklage vor dem [[Audvacar|audvarcarschen]] Gerichtshof die trotz fehlender Patente allein aufgrund von Gewohnheitsrecht von namhaften Juristen als sehr erfolgsversprechend eingestuft wird.</onlyinclude>


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Aktuelle Version vom 23. Juli 2025, 08:37 Uhr

Das unlängst wieder in einem avallonischen See gesichtete "urzeitliche Untier" konnte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen aufgrund seiner eindeutigen Physiognomie eindeutig als yaromesischer el Ka-Weh identifiziert werden.

Wie der Abbildung zu entnehmen, handelt es sich nicht etwa um ein den Nebel von Avallon entsprungenes Phänomen, sondern schlicht um ein ausgewanderten yaromesischen el Ka-Weh.

Der yaromesische Touristenverband überdenkt derzeit eine Lizenzrechtsklage vor dem audvarcarschen Gerichtshof die trotz fehlender Patente allein aufgrund von Gewohnheitsrecht von namhaften Juristen als sehr erfolgsversprechend eingestuft wird.