Feinschmecker-Verordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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\textbf{Edikt zur Bewahrung des inneren Zuckerfriedens}
'''Edikt zur Bewahrung des inneren Zuckerfriedens'''


Um dem zunehmenden Missbrauch yaromesischer Premium-Dattelsorten durch theostelosische Luxustafeln Einhalt zu gebieten, tritt folgende Verordnung in Kraft:
Um dem zunehmenden Missbrauch yaromesischer Premium-Dattelsorten durch theostelosische Luxustafeln Einhalt zu gebieten, tritt folgende Verordnung in Kraft:


\noindent\textbf{§1 – Geschützte Sorten}
== §1 – Geschützte Sorten ==


Die folgenden Sorten gelten als kulinarisch-kulturelles Erbe Yaromos und unterliegen einem Ausfuhrschutz:
Die folgenden Sorten gelten als kulinarisch-kulturelles Erbe Yaromos und unterliegen einem Ausfuhrschutz:
* Xaram-Datteln (die Bernsteinweichen),
* Nukra al’Sahra (die Wüstengoldenen),
* Milu’dan (die Mondgefluteten),
* und alle mit [[Smyrrhna]] veredelten Sorten.


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== §2 – Exportverbot ==
    \item Xaram-Datteln (die Bernsteinweichen),
    \item Nukra al’Sahra (die Wüstengoldenen),
    \item Milu’dan (die Mondgefluteten),
    \item und alle mit Smyrrhna veredelten Sorten.
\end{itemize}
 
\noindent\textbf{§2 – Exportverbot}


Der Export dieser Sorten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen werden ausschließlich zu religiösen Friedensmissionen, staatlich anerkannten Süßwarenbotschaften oder im Rahmen diplomatischer Demütigungsprotokolle genehmigt.
Der Export dieser Sorten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen werden ausschließlich zu religiösen Friedensmissionen, staatlich anerkannten Süßwarenbotschaften oder im Rahmen diplomatischer Demütigungsprotokolle genehmigt.


\noindent\textbf{§3 – Strafmaß bei Verstoß}
== §3 – Strafmaß bei Verstoß ==


Der Versuch, geschützte Datteln illegal auszuführen, wird mit einer Strafe von 700 Goldmünzen, dem sofortigen Entzug des Xührerscheins und einer zwangsweisen Teilnahme am Seminar „Geschmack und Verantwortung“ geahndet.
Der Versuch, geschützte Datteln illegal auszuführen, wird mit einer Strafe von 700 Goldmünzen, dem sofortigen Entzug des Xührerscheins und einer zwangsweisen Teilnahme am Seminar „Geschmack und Verantwortung“ geahndet.


In Kraft gesetzt im Namen des Großen Aromarates von Yaromo. Anmerkung des Aromarates: „Wer das Innere einer Xaram-Dattel kennt, weiß: Sie ist nicht für theostelosische Gaumen geschaffen.“
In Kraft gesetzt im Namen des Großen Aromarates von Yaromo. Anmerkung des Aromarates: „Wer das Innere einer Xaram-Dattel kennt, weiß: Sie ist nicht für theostelosische Gaumen geschaffen.“
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[[Kategorie:Erzählung]]
[[Kategorie:BEKs Bote]]
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Aktuelle Version vom 10. Juli 2025, 22:38 Uhr

Edikt zur Bewahrung des inneren Zuckerfriedens

Um dem zunehmenden Missbrauch yaromesischer Premium-Dattelsorten durch theostelosische Luxustafeln Einhalt zu gebieten, tritt folgende Verordnung in Kraft:

§1 – Geschützte Sorten

Die folgenden Sorten gelten als kulinarisch-kulturelles Erbe Yaromos und unterliegen einem Ausfuhrschutz:

  • Xaram-Datteln (die Bernsteinweichen),
  • Nukra al’Sahra (die Wüstengoldenen),
  • Milu’dan (die Mondgefluteten),
  • und alle mit Smyrrhna veredelten Sorten.

§2 – Exportverbot

Der Export dieser Sorten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen werden ausschließlich zu religiösen Friedensmissionen, staatlich anerkannten Süßwarenbotschaften oder im Rahmen diplomatischer Demütigungsprotokolle genehmigt.

§3 – Strafmaß bei Verstoß

Der Versuch, geschützte Datteln illegal auszuführen, wird mit einer Strafe von 700 Goldmünzen, dem sofortigen Entzug des Xührerscheins und einer zwangsweisen Teilnahme am Seminar „Geschmack und Verantwortung“ geahndet.

In Kraft gesetzt im Namen des Großen Aromarates von Yaromo. Anmerkung des Aromarates: „Wer das Innere einer Xaram-Dattel kennt, weiß: Sie ist nicht für theostelosische Gaumen geschaffen.“