Feinschmecker-Verordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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Um dem zunehmenden Missbrauch yaromesischer Premium-Dattelsorten durch theostelosische Luxustafeln Einhalt zu gebieten, tritt folgende Verordnung in Kraft: | Um dem zunehmenden Missbrauch yaromesischer Premium-Dattelsorten durch theostelosische Luxustafeln Einhalt zu gebieten, tritt folgende Verordnung in Kraft: | ||
== §1 – Geschützte Sorten == | |||
Die folgenden Sorten gelten als kulinarisch-kulturelles Erbe Yaromos und unterliegen einem Ausfuhrschutz: | Die folgenden Sorten gelten als kulinarisch-kulturelles Erbe Yaromos und unterliegen einem Ausfuhrschutz: | ||
* Xaram-Datteln (die Bernsteinweichen), | |||
* Nukra al’Sahra (die Wüstengoldenen), | |||
* Milu’dan (die Mondgefluteten), | |||
* und alle mit [[Smyrrhna]] veredelten Sorten. | |||
== §2 – Exportverbot == | |||
Der Export dieser Sorten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen werden ausschließlich zu religiösen Friedensmissionen, staatlich anerkannten Süßwarenbotschaften oder im Rahmen diplomatischer Demütigungsprotokolle genehmigt. | Der Export dieser Sorten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen werden ausschließlich zu religiösen Friedensmissionen, staatlich anerkannten Süßwarenbotschaften oder im Rahmen diplomatischer Demütigungsprotokolle genehmigt. | ||
== §3 – Strafmaß bei Verstoß == | |||
Der Versuch, geschützte Datteln illegal auszuführen, wird mit einer Strafe von 700 Goldmünzen, dem sofortigen Entzug des Xührerscheins und einer zwangsweisen Teilnahme am Seminar „Geschmack und Verantwortung“ geahndet. | Der Versuch, geschützte Datteln illegal auszuführen, wird mit einer Strafe von 700 Goldmünzen, dem sofortigen Entzug des Xührerscheins und einer zwangsweisen Teilnahme am Seminar „Geschmack und Verantwortung“ geahndet. | ||
In Kraft gesetzt im Namen des Großen Aromarates von Yaromo. Anmerkung des Aromarates: „Wer das Innere einer Xaram-Dattel kennt, weiß: Sie ist nicht für theostelosische Gaumen geschaffen.“ | In Kraft gesetzt im Namen des Großen Aromarates von Yaromo. Anmerkung des Aromarates: „Wer das Innere einer Xaram-Dattel kennt, weiß: Sie ist nicht für theostelosische Gaumen geschaffen.“ | ||
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Aktuelle Version vom 10. Juli 2025, 22:38 Uhr
Edikt zur Bewahrung des inneren Zuckerfriedens
Um dem zunehmenden Missbrauch yaromesischer Premium-Dattelsorten durch theostelosische Luxustafeln Einhalt zu gebieten, tritt folgende Verordnung in Kraft:
§1 – Geschützte Sorten
Die folgenden Sorten gelten als kulinarisch-kulturelles Erbe Yaromos und unterliegen einem Ausfuhrschutz:
- Xaram-Datteln (die Bernsteinweichen),
- Nukra al’Sahra (die Wüstengoldenen),
- Milu’dan (die Mondgefluteten),
- und alle mit Smyrrhna veredelten Sorten.
§2 – Exportverbot
Der Export dieser Sorten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen werden ausschließlich zu religiösen Friedensmissionen, staatlich anerkannten Süßwarenbotschaften oder im Rahmen diplomatischer Demütigungsprotokolle genehmigt.
§3 – Strafmaß bei Verstoß
Der Versuch, geschützte Datteln illegal auszuführen, wird mit einer Strafe von 700 Goldmünzen, dem sofortigen Entzug des Xührerscheins und einer zwangsweisen Teilnahme am Seminar „Geschmack und Verantwortung“ geahndet.
In Kraft gesetzt im Namen des Großen Aromarates von Yaromo. Anmerkung des Aromarates: „Wer das Innere einer Xaram-Dattel kennt, weiß: Sie ist nicht für theostelosische Gaumen geschaffen.“
